Welche Regionen eine Touristensteuer erheben, wer sie einzieht und wie Sie sie in Ihrer Unterkunft fehlerfrei verwalten.
Kurz gesagt
Die Touristensteuer ist keine staatliche Steuer: Jede autonome Gemeinschaft entscheidet selbst, ob sie die Steuer erhebt. Im Jahr 2026 wird sie vor allem in Katalonien (die Steuer auf Aufenthalte in touristischen Einrichtungen, mit einem zusätzlichen kommunalen Zuschlag in Barcelona) und auf den Balearen (die Steuer für nachhaltigen Tourismus, bekannt als Ökosteuer) erhoben. Der Gast zahlt sie, aber die Unterkunft ist dafür verantwortlich, sie weiterzugeben, einzuziehen und an die Verwaltung abzuführen.
Verwechseln Sie sie nicht mit der Gästemeldung: Die Steuer ist eine steuerliche Pflicht, die Gästemeldung dagegen eine sicherheitsrechtliche (RD 933/2021); eine Unterkunft kann beiden Pflichten unterliegen. Prüfen Sie immer die in Ihrer Region und Ihrer Gemeinde geltenden Vorschriften, bevor Sie festlegen, welchen Betrag Sie erheben, denn sie ändern sich häufig.
Was die Touristensteuer ist und wer sie zahlt
Die Touristensteuer ist eine Abgabe auf Aufenthalte in touristischen Unterkünften. Sie wird vom Gast gezahlt, aber die Unterkunft ist verpflichtet, sie weiterzugeben, einzuziehen und bei der zuständigen Verwaltung abzuführen.
Wichtig ist, sie nicht mit der Reisendenregistrierung zu verwechseln: Es handelt sich um getrennte Pflichten. Die eine ist steuerlicher Natur, die andere betrifft die Sicherheit. Eine Unterkunft kann beiden unterliegen.
Welche autonomen Gemeinschaften sie erheben
Die Touristensteuer ist keine staatliche Steuer: Jede autonome Gemeinschaft entscheidet selbst über ihre Einführung. Stand 2026 erheben vor allem folgende Regionen eine Steuer auf touristische Aufenthalte:
- ✓Katalonien: Steuer auf Aufenthalte in touristischen Einrichtungen, mit zusätzlichem kommunalem Zuschlag in Barcelona.
- ✓Balearen: Steuer für nachhaltigen Tourismus, bekannt als Ökosteuer.
- ✓Baskenland: von den drei Foralterritorien bereits beschlossene Steuer auf touristische Aufenthalte, die ab dem 1. Januar 2027 gilt.
Die übrigen autonomen Gemeinschaften und der ständige Wandel
Die meisten autonomen Gemeinschaften erheben derzeit keine allgemeine Touristensteuer. Die Valencianische Gemeinschaft hatte 2022 eine solche Steuer beschlossen, die jedoch 2023 aufgehoben wurde, bevor sie in Kraft trat. Die Debatte wird immer wieder neu eröffnet, und einige Gemeinden haben eigene lokale Steuern geprüft oder eingeführt.
Die wichtigste Neuerung kommt aus dem Baskenland: Im Juni 2026 beschlossen die Juntas Generales von Bizkaia, Gipuzkoa und Álava ihre Foralnormen für eine Steuer auf touristische Aufenthalte, die ab dem 1. Januar 2027 in allen drei Territorien erhoben wird — Wohnungen zur touristischen Nutzung fallen dabei in die höchste Tarifstufe.
Dieses Thema unterliegt häufigen Änderungen. Prüfen Sie immer die in Ihrer Region und Ihrer Gemeinde geltenden Vorschriften, bevor Sie festlegen, welchen Betrag Sie erheben.
Wie viel wird gezahlt? Das hängt von mehreren Faktoren ab
Es gibt keinen einheitlichen Betrag. Die Höhe variiert je nach Region, Kategorie der Unterkunft, Lage und in manchen Fällen nach Saison. Üblich sind Ermäßigungen bei längeren Aufenthalten sowie Befreiungen, etwa für Minderjährige.
Eine falsche Berechnung der Steuer — zu wenig oder zu viel eingezogen — führt zu buchhalterischen und haftungsrechtlichen Problemen, und die Steuer bei gemischten Gruppen und unterschiedlichen Aufenthaltsdauern für jede Buchung von Hand zu berechnen, ist fehleranfällig.
Wie BookCheckin Ihnen hilft
Der kostenlose Rechner von BookCheckin ermittelt die für jede Buchung geltende Touristensteuer anhand des Standorts der Unterkunft und des Aufenthalts; das Erheben beim Gast und die Abführung bleiben Aufgabe der Unterkunft.
So ist der Betrag immer korrekt und Sie wissen genau, was Sie jedem Gast weiterberechnen müssen. BookCheckin zieht die Steuer nicht während des Online-Check-ins ein und führt sie nicht für Sie ab.
Verwandte Ressourcen
- Rechner für die Touristensteuer— Schätzt die geltende Steuer nach Region und Aufenthalt